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Zitat:
Original von S2k
Zitat:
Auch wenn ich mit einer Freisprechanlage telefoniere, kann ich bestraft werden.
Richtig. Zwar ist nur das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung strafbar - und zwar mit einer Busse von 100 Franken. Daraus ergibt sich aber kein Freibrief für das Telefonieren am Steuer mit einer Freisprechanlage. Kann die Polizei etwa aufgrund Ihrer Fahrweise feststellen, dass Sie wegen eines Telefongesprächs nicht bei der Sache - nämlich dem Fahren - sind, droht eine Busse wegen Unaufmerksamkeit am Steuer.

Dann sollte das Sprechen mit dem Beifahrer sofort auch verboten werden Dämlich


Im Radio gab es mal einen Bericht dazu. Offenbar gibt es eine wissenschaftliche Studie, die nachweist, dass sich Leute bei Telefongesprächen anders verhalten als im direkten Gespräch. Ein Telefongespräch erhält aus irgendwelchen Gründen mehr Aufmerksamkeit und lenkt daher mehr ab.




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Post 21 12.09.2010 22:27 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland





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Kommt auch auf das Gespräch mit dem Beifahrer draufan. Sollte es ein Streitgespräch sein, kann es schlimmer als ein Telefonat sein wink




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Post 22 13.09.2010 08:02 S2k ist offline E-Mail an S2k senden Homepage von S2k Beiträge von S2k suchen Nehmen Sie S2k in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von S2k anzeigen Wassermann Switzerland

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Mal was zum heiss diskutierten Rechtsüberholen. Die Grundregel findet sich im Strassenverkehrsgesetz:

Zitat:
Art. 35 SVG - Kreuzen, Überholen

1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.


Ausnahmen werden in der Verkehrsregelnverordnung genannt:

Zitat:
Art. 8 VRV - Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.


und:
Zitat:
Art. 36 VRV - Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen

5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;



Preisfrage: Wann ist es Überholen, wann rechts vorbeifahren?

Das Bundesgericht hat kürzlich bezüglich Autobahn festgehalten:
Zitat:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein Überholen bereits vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (Urteil 6B_959 vom 23. Februar 2010 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 126 IV 192 E. 2a)



Also:
- rechts überholen ist verboten
- rechts vorbeifahren ist zulässig in parallelen Kolonnen
- selbst in parallelen Kolonnen gilt durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts vorbeifahren als Überholen und ist somit verboten


Bleibt noch die Frage, wann man es denn eigentlich mit parallelen Kolonnen zu tun hat. Dafür muss man sich klar machen, warum das Rechtsüberholen verboten und das Vorbeifahren nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Fährt man auf der linken Spur der Autobahn, so darf man sich normalerweise darauf verlassen, dass man jederzeit nach rechts zurückkehren kann, dass da also nicht plötzlich von hinten einer vorbeikommt. Deshalb entsteht eine gefährliche Situation, wenn unerwartet rechts Fahrzeuge aufschliessen und das wollte der Gesetzgeber verhindern. Folglich erscheint logisch, dass die Ausnahme "parallele Kolonnen" nur dann gilt, wenn aufgrund der Verkehrsdichte den Fahrern auf der linken Spur sowieso klar ist, dass sich rechts dauernd Fahrzeuge (wegen unterschiedlicher Geschwindigkeit der beiden Kolonnen) vor und zurück bewegen.




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Post 23 04.02.2011 22:54 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland





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Wenn ich das recht verstehe, darf auch im Stau nicht überholt werden. Sprich, ein auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug darf wenn es an einem stehenden Fahrzeug auf der linken Spur vorbei ist, nicht auf die linke Spur wechseln. Das wöre dan überholen und somit veboten. Die können mich mal Zunge raus




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Post 24 05.02.2011 06:24 S2k ist offline E-Mail an S2k senden Homepage von S2k Beiträge von S2k suchen Nehmen Sie S2k in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von S2k anzeigen Wassermann Switzerland

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das verstehe ich auch so.

Ich hab das Gefühl die wissen doch selber nicht was stimmt und was nicht... großes Grinsen




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Post 25 05.02.2011 10:44 Mr. Diesel R ist offline E-Mail an Mr. Diesel R senden Beiträge von Mr. Diesel R suchen Nehmen Sie Mr. Diesel R in Ihre Freundesliste auf Waage Switzerland

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Zitat:
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Wenn ich das recht verstehe, darf auch im Stau nicht überholt werden. Sprich, ein auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug darf wenn es an einem stehenden Fahrzeug auf der linken Spur vorbei ist, nicht auf die linke Spur wechseln. Das wäre dann überholen und somit veboten. Die können mich mal Zunge raus



Wenn Du auf der rechten Spur kommst, wäre das ja noch nicht "durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen". Meist bringen mehrfache Spurwechsel im Stau sowieso nichts: Es geht immer da schneller, wo man gerade nicht ist... aetsch




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Post 26 06.02.2011 11:30 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland

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Schleuederunfall = Ausweis weg www.Fiat-126-Forum.de Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

In der Touring-Zeitung wurde kürzlich ein Fall angesprochen, wo einem auf Glatteis verunfallten Automobilisten der Führerschein für einen Monat abgenommen wurde, obwohl er nach eigener Einschätzung besonders vorsichtig fuhr. Dabei wird zwar ausgeführt, dass der Betreffende beruflich auf den Ausweis angewiesen sei, jedoch nicht erwähnt, dass es sich um einen TCS-Patrouilleur handelt.


Dem "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt." kann zum Sachverhalt Folgendes entnommen werden:

Zitat:
Am 13. Dezember 2008 verursachte X.________ als Lenker eines Personenwagens auf der Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern (Autobahnzubringer) einen Selbstunfall mit Sachschaden. Mit rechtskräftigem Strafmandat vom 12. Januar 2009 büsste ihn das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland deswegen (gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG) mit Fr. 200.--. Am 19. Februar 2009 entzog ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg den Führerausweis (gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer eines Monats.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am Samstag, 13. Dezember 2008 (16.05 Uhr) die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren. Nachdem er auf der Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern (Autobahnzubringer in Richtung A/6 Thun Nord) eine Brücke passiert hatte, kam er von der nassen bzw. stellenweise vereisten Fahrbahn nach rechts ab und prallte mit der Frontseite heftig gegen die Leitplanke, die teilweise mit Schnee bedeckt war. In der Folge drehte sich der Personenwagen um die eigene Achse, worauf er ein zweites Mal mit der Seitenbeschrankung kollidierte und schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. An der Leitplanke und am Personenwagen entstand Sachschaden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mittelschweren (anstatt einer leichten) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. Dadurch habe sie Bundesrecht verletzt. Er sei (mit 60 km/h) besonders vorsichtig über die Brücke gefahren, zumal er angesichts der Temperatur- und Witterungsverhältnisse "eher" mit Eisglätte habe rechnen müssen. Da das Strassenstück auf der Brücke trocken gewesen sei, habe ihn die vereiste Stelle nach der Brücke dennoch sehr überrascht. Er sei ins Schleudern geraten, worauf sich der Unfall mit Sachschaden ereignet habe. Der dortige Strassenabschnitt sei allerdings nicht den Umständen entsprechend unterhalten (nicht gesalzen) gewesen. Als TCS-Patrouilleur sei er beruflich auf den Führerausweis dringend angewiesen. Da das Untersuchungsrichteramt bei Erlass des Strafbefehls Art. 90 Ziff. 1 SVG angewendet habe, sei die Strafbehörde von einem leichten Verschulden ausgegangen. Eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden. "Entsprechend" könne auch nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung gesprochen werden. Zwar habe eine gewisse abstrakte Gefährdung bestanden. Es dürfe jedoch nicht jede noch so geringfügige Verkehrsübertretung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert werden.


Das Bundesgericht fasst zunächst die Rechtslage so zusammen:
Zitat:
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Führer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 VRV).
Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei leichten Widerhandlungen (und mangels qualifizierender bzw. privilegierender Umstände, die hier nicht erfüllt sind) wird die fehlbare Person verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind.


Schliesslich stützt das Bundesgericht die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung und somit den Ausweisentzug:
Zitat:
Durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen hat sich der Lenker primär selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschäden am eigenen Fahrzeug sowie an verschiedenen Stellen der Leitplanke verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus:
Der Selbstunfall ereignete sich am 13. Dezember 2008 nach 16.00 Uhr, somit bei einbrechender Dämmerung und winterlichen Strassenverhältnissen mit Nässe und stellenweise Schnee bzw. Eisglätte am Unfallort. Es handelte sich um eine (besonders an einem Samstag Nachmittag) stark frequentierte Autostrasse mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Möglichkeit, dass nachfolgende Fahrzeuglenker durch das schleudernde bzw. sich drehende sowie auf dem Pannenstreifen zu stehen kommende Unfallfahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht und irritiert werden konnten, liegt auf der Hand. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des unkontrollierten Drehens und Zurückschleuderns des Unfallfahrzeuges (nach der ersten Kollision mit der Leitplanke) aber auch für den Gegenverkehr auf der nicht richtungsgetrennten und vielbefahrenen Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern. Mangels einer baulichen Abtrennung der Fahrbahnen (Mittelleitplanken) ist das Risiko von Frontalkollisionen mit schweren Folgen auf Autostrassen denn auch wesentlich höher als auf Autobahnen. Bei gesamthafter Betrachtung ist hier nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung des Lenkers an Leib und Leben auszugehen, die sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer.



Also: Bei Schnee und Eis bitte SEHR vorsichtig fahren! pleased




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Post 27 26.02.2011 14:29 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland





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Zitat:
Art. 39 VRV - Tunnel

1 In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.

2 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.

3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.




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Post 28 26.03.2011 18:28 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland

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Zitat:
Original von Tomcat
Zitat:
Art. 39 VRV - Tunnel

1 In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.


Hab im Gotthard schon mal anhalten müssen, weil ein Car gewendet hat ohnmacht




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Post 29 27.03.2011 06:58 S2k ist offline E-Mail an S2k senden Homepage von S2k Beiträge von S2k suchen Nehmen Sie S2k in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von S2k anzeigen Wassermann Switzerland

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Mal noch was zu Velostreifen/wegen:

Zitat:
Art. 40 VRV - Radwege und Radstreifen

3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie begrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.

4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.



Neuerdings gibt es ja häufig die Strassen ohne Mittelmarkierung, bei welchen man nötigenfalls die Velostreifen mitbenutzt...




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Neu: «Micro»-Ampeln an Bahnübergängen

"Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."




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Kürzlich waren im Radio Linksfahrer auf der Autobahn ein Thema. Der Chef der Zürcher Verkehrspolizei gab Auskunft:

"Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."

Wirklich weiter bringt einen das ja nun auch nicht... confused




(Wieviele Verzeigungen gibt es wohl aufgrund all der Geständnisse am Telefon? rollys Am schönsten Frau sowieso aus sowieso: "Mein Mann fährt da immer rechts dran vorbei." totlach )




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Schon gewusst, wer auf der Autobahn keine Vinette braucht?

Zitat:
Art. 4 Ausnahmen

1 Von der Abgabe ausgenommen sind:
a. Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee
gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und
einem Aufkleber M+ verkehren;
b. Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr,
Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste,
die als solche gekennzeichnet sind, und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit
blauen Kontrollschildern und internationalen Zivilschutzzeichen;
c. Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen;
d. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein
Sitzabkommen geschlossen hat;
e. ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;
f. Transportachsen;
g. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;
h. Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;
i. starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen;
j. leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis
zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers
berechtigt sind;
k. leichte Motorwagen, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum
Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt
sind;
l. Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf
staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge
von der Abgabepflicht ausnehmen.

3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren,
wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen
Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.


Quelle: "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."

Keine Sonntagsspazierfahrt mit U-Nummer ohne Vignette! großes Grinsen




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Nanu? zweifel

Zitat:
Art. 48 VRV - Besondere Fälle

1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.

2 Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.




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Ein paar Erklärungen zum Thema Vortritt am Fussgängerstreifen: wink

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Zitat:
«Handzeichen soll wieder her»

Nach dem Beitrag über die Unfallserie auf Fussgängerstreifen fordern viele Zuschauer im «Kassensturz»-Forum mehr Verantwortung seitens der Fussgänger. Viele wollen zudem das Handzeichen zurück. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu sieht das Problem aber an einem anderen Ort.


Ganz meine Meinung top




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Lange diskutiert, am 1.1. geht's los: VIA SICURA!

Neben einem ziemlich umfassenden Verbot von Radarwarnungen interessiert wohl vor allem der härtere Umgang mit Rasern: Ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe, Einzug des Fahrzeuges und Fahrverbot für mindestens zwei Jahre, so die neue Regelung.

Raser im Sinner des Gesetzes ist, wer in einer 30 km/h-Zone um 40 km/h, in einer 50 km/h-Zone (innerorts) um 50 km/h, in einer 80 km/h-Zone (ausserorts) um
60 km/h und auf der Autobahn (120 km/h) um 80 km/h zu schnell unterwegs ist.
Ich hoffe mal, wir sind uns alle einig, dass solche Überschreitungen nicht mehr unter "sportliches Fahren" fallen und auf öffentlichen Strassen total daneben sind.

Ebenfalls ein Raser ist aber, wer waghalsige Überholmanöver vollfuhrt oder an illegalen Wettrennen mit anderen Fahrzeugen teilnimmt.
Hier wird es gefährlich schwammig. Wann ist ein Überholmanöver "waghalsig"? Gerade bei Ausfahrten in der Gruppe kann der Druck, an den anderen dran zu bleiben, schon zum Überholen an nicht 100% sicheren Stellen verleiten. Und was ist ein "Wettrennen"? Ein paar 'S' die im Zweiten mit 7000+ Touren einen Pass hochheizen halten wohl viele für ein Raserrennen. Vor allem, weil der Sound den Eindruck hinterlässt, die Gruppe sei mit weit über 100 km/h unterwegs.
Kein schöner Gedanke, bald bei jeder Ausfahrt mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, selbst wenn man nicht mal über 80 km/h fährt...


In den beiden folgenden Jahren treten noch weitere Punkte in Kraft. So muss ab 2014 zwingend mit Licht gefahren werden. Also sollte ich 2013 das Thema Tagfahrlicht doch endlich mal angehen...


Detailliertere Informationen gibt es in diesem Artikel aus dem "Touring": "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."




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Post 38 28.12.2012 22:34 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland

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VIA SICURA - Richtlinien der Staatsanwaltschaft St.Gallen

Auch unterhalb der "Rasergrenze" werden die Strafen offensichtlich härter:

Zitat:
Massiv strengere Strafen für Geschwindigkeitssünder

Die Staatsanwaltschaft St.Gallen spricht ab sofort deutlich härtere Strafen für Geschwindigkeitssünder. Sie setzt damit einerseits die seit 1. Januar 2013 geltenden neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes um, die vor allem Raserexzesse massiv strenger bestrafen. Sie passt andererseits auch ihre Richtlinien für weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen oben an.

Am 1. Januar 2013 traten die neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft, die vom Parlament im Rahmen des Paketes "Via Sicura" beschlossen wurden: Der neue Art. 90 Abs. 3 SVG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft wird, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Das gilt namentlich für die krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen.

Abs. 4 der Bestimmung konkretisiert, wer künftig bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird: nämlich wer in Tempo-30-Zonen mehr als 70 km/h, innerorts mehr als 100 km/h, ausserorts mehr als 140 km/h oder auf Autobahnen mehr als 200 km/h (bei signalisierten 100 km/h mehr als 180 km/h) fährt. Dazu kommt zwingend der Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Jahre, und das benützte Fahrzeug kann eingezogen und verwertet werden.

Höhere Strafen auch für weitere Geschwindigkeitssünder

Die härteren Strafen für Raserexzesse führen dazu, dass auch unterhalb dieser Grenzen die Strafen für deutliche Geschwindigkeitsübertretungen massiv erhöht werden müssen. Gesamtschweizerische Empfehlungen dazu sind noch in Arbeit. Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat bis zum Vorliegen dieser Empfehlungen eigene Richtlinien erlassen, die auf die Richtlinien anderer Kantone abgestimmt sind, wo diese schon vorliegen: Wer beispielsweise innerorts bisher mit 80 km/h erwischt wurde, erhielt etwa 14 Tagessätze Geldstrafe plus 600 Franken Busse; neu hat er mit 25 Tagessätzen und 800 Franken Busse zu rechnen; wer gar 90 km/h schnell ist, erhielt bisher etwa 16 Tagessätze Geldstrafe, neu aber 120 Tagessätze.

Selbstverständlich werden diese Richtlinien nicht stur umgesetzt, sondern es wird in jedem Fall berücksichtigt, wie das Verkehrsaufkommen, die Witterung und die konkrete Gefährdung zu beurteilen war. Die Höhe des Tagessatzes ist abhängig vom Einkommen; als grobe Faustregel kann gelten, dass bei einem Durchschnittsverdiener der Tagessatz bei etwa 100 Franken liegt.

Es empfiehlt sich also, sich künftig noch genauer als bisher an die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten zu halten und auch sonst die geltenden Verkehrsregeln zu beachten.

Die wesentliche neue Bestimmung im Wortlaut:

Art. 90 SVG: Verletzung von Verkehrsregeln

1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Staatsanwaltschaft St.Gallen

Dateianhang:
jpg richtl.jpg (200,39 KB, 20 mal heruntergeladen)






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Post 39 12.01.2013 20:53 Tomcat ist offline E-Mail an Tomcat senden Beiträge von Tomcat suchen Nehmen Sie Tomcat in Ihre Freundesliste auf Steinbock Switzerland





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Die höheren Bussen betreffen aber nur die Fälle, wo Anzeige erstattet wird, die normalen Bussgelder bleiben gleich, oder? "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."

Die 240.- Ausserorts habe ich mal kassiert, weil ich beim Ortsausgang zu früh aufs Gas gestiegen bin. (da kam dann 200 m weiter noch ein altes Häuschen und erst danach war die 80er-Tafel) Geblitzt wurde ich mit 77 km/h, minus 7 km/h durch den mobilen Radar = 20 km/h zu schnell.. 1 mehr und ich hätte ne Anzeige bekommen. (Was ohne Einkommen als Student aber wohl nicht weiter schlimm gewesen wäre?! aetsch )



Aber:
Ich kann die radikalen Massnahmen gegen Raser absolut nachvollziehen!

Wenn man mal ein Temposchild übersehen hat und mit 50 durch den 30er oder mit 80 im 50/60er unterwegs ist, ist man deswegen ja noch lange kein Raser.

Wer hingegen mit 70 durch ein Wohnquartier brettert, oder mit 100 durch ein Dorf, gehört schlicht und ergreifend weggesperrt!

Daher sind die Grenzwerte für die "Raserklassifizierung" gut gewählt worden.


Wer auf der Autobahn 200 fahren will, muss nur kurz nach Basel über die Grenze und schon geht's los..
Hier haben wir schlicht zu viel Verkehr und zu "kleine" Autobahnen.. basta!
Post 40 13.01.2013 12:49 Hayate ist offline Beiträge von Hayate suchen Nehmen Sie Hayate in Ihre Freundesliste auf Switzerland

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