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[quote]Art. 9 VRV - Kreuzen
1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein [B]Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte[/B] erschwert wird.
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. [B]Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet[/B]; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
Art. 38 VRV - Steile Strassen und Bergstrassen
1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so [B]muss das abwärtsfahrende zurückfahren[/B], ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.
3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.[/quote]
Gepostet am 12.07.2010 um 21:50 von:
Benutzer: Tomcat
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