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Auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gelten immer die allgemeinen Vortrittsregeln, wie das Bundesgericht im Herbst 2008 festgehalten hat:

[quote]In Parkhäusern und auf Parkplätzen kommt die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2 SVG für die Kreuzung zwischen den verschiedenen Verkehrswegen zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Zu-, Weg- oder Durchfahrtswege handelt. Davon ausgenommen ist einzig die Zu- und Ausfahrt zu einem individuellen Parkfeld, welche der in Art. 36 Abs. 4 SVG vorgesehenen Regel unterworfen ist (Änderung der Rechtsprechung).[/quote]

Der ganze Entscheid: [URL]http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-135-IV-32&lang=de&zoom
=OUT&system=clir[/URL]


Eigentlich würde man denken, das sei doch ganz selbstverständlich. Aber schliesslich sind das keine öffentlichen Strassen. Und in Deutschland z.B. ist die Gerichtspraxis anders, "da der Parkplatz nicht dem fließenden, sondern allein dem ruhenden Verkehr dient".  aetsch   Entsprechend gelten "gegenseitige Rücksichtspflichten der sich auf dem Parkplatz befindenden Kraftfahrzeugführer", was bei Unfällen in der Regel zu einer 50:50 Schadenstragung führt. Anders ist es nur, wenn bei der Einfahrt explizit angeschrieben ist, dass die StVO gilt.



Gepostet am 14.06.2010 um 23:39 von:
Benutzer: Tomcat
Der Orginal-Beitrag :
http://www.s2k-passion.ch/wbb2/thread.php?postid=9051#post9051