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In der Touring-Zeitung wurde kürzlich ein Fall angesprochen, wo einem auf Glatteis verunfallten Automobilisten der Führerschein für einen Monat abgenommen wurde, obwohl er nach eigener Einschätzung besonders vorsichtig fuhr. Dabei wird zwar ausgeführt, dass der Betreffende beruflich auf den Ausweis angewiesen sei, jedoch nicht erwähnt, dass es sich um einen TCS-Patrouilleur handelt.


Dem [URL=http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight
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t_docid=aza%3A%2F%2F12-07-2010-1C_83-2010&number_of_ranks=4]zugehörigen Bundesgerichtsentscheid[/URL] kann zum Sachverhalt Folgendes entnommen werden:

[quote]Am 13. Dezember 2008 verursachte X.________ als Lenker eines Personenwagens auf der Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern (Autobahnzubringer) einen Selbstunfall mit Sachschaden. Mit rechtskräftigem Strafmandat vom 12. Januar 2009 büsste ihn das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland deswegen (gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG) mit Fr. 200.--. Am 19. Februar 2009 entzog ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg den Führerausweis (gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer eines Monats.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am Samstag, 13. Dezember 2008 (16.05 Uhr) die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren. Nachdem er auf der Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern (Autobahnzubringer in Richtung A/6 Thun Nord) eine Brücke passiert hatte, kam er von der nassen bzw. stellenweise vereisten Fahrbahn nach rechts ab und prallte mit der Frontseite heftig gegen die Leitplanke, die teilweise mit Schnee bedeckt war. In der Folge drehte sich der Personenwagen um die eigene Achse, worauf er ein zweites Mal mit der Seitenbeschrankung kollidierte und schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. An der Leitplanke und am Personenwagen entstand Sachschaden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mittelschweren (anstatt einer leichten) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. Dadurch habe sie Bundesrecht verletzt. Er sei (mit 60 km/h) besonders vorsichtig über die Brücke gefahren, zumal er angesichts der Temperatur- und Witterungsverhältnisse "eher" mit Eisglätte habe rechnen müssen. Da das Strassenstück auf der Brücke trocken gewesen sei, habe ihn die vereiste Stelle nach der Brücke dennoch sehr überrascht. Er sei ins Schleudern geraten, worauf sich der Unfall mit Sachschaden ereignet habe. Der dortige Strassenabschnitt sei allerdings nicht den Umständen entsprechend unterhalten (nicht gesalzen) gewesen. Als TCS-Patrouilleur sei er beruflich auf den Führerausweis dringend angewiesen. Da das Untersuchungsrichteramt bei Erlass des Strafbefehls Art. 90 Ziff. 1 SVG angewendet habe, sei die Strafbehörde von einem leichten Verschulden ausgegangen. Eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden. "Entsprechend" könne auch nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung gesprochen werden. Zwar habe eine gewisse abstrakte Gefährdung bestanden. Es dürfe jedoch nicht jede noch so geringfügige Verkehrsübertretung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert werden.[/quote]

Das Bundesgericht fasst zunächst die Rechtslage so zusammen:
[quote]Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Führer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 VRV).
Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei leichten Widerhandlungen (und mangels qualifizierender bzw. privilegierender Umstände, die hier nicht erfüllt sind) wird die fehlbare Person verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind. [/quote]

Schliesslich stützt das Bundesgericht die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung und somit den Ausweisentzug:
[quote]Durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen hat sich der Lenker primär selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschäden am eigenen Fahrzeug sowie an verschiedenen Stellen der Leitplanke verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus:
Der Selbstunfall ereignete sich am 13. Dezember 2008 nach 16.00 Uhr, somit bei einbrechender Dämmerung und winterlichen Strassenverhältnissen mit Nässe und stellenweise Schnee bzw. Eisglätte am Unfallort. Es handelte sich um eine (besonders an einem Samstag Nachmittag) stark frequentierte Autostrasse mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Möglichkeit, dass nachfolgende Fahrzeuglenker durch das schleudernde bzw. sich drehende sowie auf dem Pannenstreifen zu stehen kommende Unfallfahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht und irritiert werden konnten, liegt auf der Hand. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des unkontrollierten Drehens und Zurückschleuderns des Unfallfahrzeuges (nach der ersten Kollision mit der Leitplanke) aber auch für den Gegenverkehr auf der nicht richtungsgetrennten und vielbefahrenen Autostrasse Thun/Steffisburg-Bern. Mangels einer baulichen Abtrennung der Fahrbahnen (Mittelleitplanken) ist das Risiko von Frontalkollisionen mit schweren Folgen auf Autostrassen denn auch wesentlich höher als auf Autobahnen. Bei gesamthafter Betrachtung ist hier nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung des Lenkers an Leib und Leben auszugehen, die sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer.[/quote]


Also: Bei Schnee und Eis bitte SEHR vorsichtig fahren!  pleased  



Gepostet am 26.02.2011 um 14:29 von:
Benutzer: Tomcat
Der Orginal-Beitrag :
http://www.s2k-passion.ch/wbb2/thread.php?postid=13874#post13874