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Geschrieben von Tomcat am 14.06.2010 um 23:32:

Lampe Verkehrsregeln

Als eine Art "geistiges Fahrtraining" möchte ich mal einen Thread starten, in dem man etwas weniger bekannte Verkehrsregeln und zugehörige Gerichtspraxis mal wieder in Erinnerung rufen kann. Schliesslich ist bei einigen die Fahrschule schon ein paar Jahre her... wink

Bitte hier nur Facts reinstellen. Für Diskussionen zu einzelnen Gerichtsurteilen oder dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften ist das Community Café da! Teufel



Geschrieben von Tomcat am 14.06.2010 um 23:39:

  Rechtsvortritt in Parkhäusern und auf Parkplätzen

Auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gelten immer die allgemeinen Vortrittsregeln, wie das Bundesgericht im Herbst 2008 festgehalten hat:

Zitat:
In Parkhäusern und auf Parkplätzen kommt die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2 SVG für die Kreuzung zwischen den verschiedenen Verkehrswegen zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Zu-, Weg- oder Durchfahrtswege handelt. Davon ausgenommen ist einzig die Zu- und Ausfahrt zu einem individuellen Parkfeld, welche der in Art. 36 Abs. 4 SVG vorgesehenen Regel unterworfen ist (Änderung der Rechtsprechung).


Der ganze Entscheid: "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."


Eigentlich würde man denken, das sei doch ganz selbstverständlich. Aber schliesslich sind das keine öffentlichen Strassen. Und in Deutschland z.B. ist die Gerichtspraxis anders, "da der Parkplatz nicht dem fließenden, sondern allein dem ruhenden Verkehr dient". aetsch Entsprechend gelten "gegenseitige Rücksichtspflichten der sich auf dem Parkplatz befindenden Kraftfahrzeugführer", was bei Unfällen in der Regel zu einer 50:50 Schadenstragung führt. Anders ist es nur, wenn bei der Einfahrt explizit angeschrieben ist, dass die StVO gilt.



Geschrieben von Tomcat am 14.06.2010 um 23:54:

  Abschleppen mit max. 40 km/h

Topaktuell: Aus einer heutigen Polizeimeldung betr. Laserkontrolle bei Hunzenschwil...

Zitat:
Schliesslich verzeigten die Polizisten einen Automobilisten, der ein Pannenfahrzeug im Schlepptau hatte. Anstelle der zulässigen 40 km/h war dieses Gespann mit 76 km/h gemessen worden.



Geschrieben von Tomcat am 15.06.2010 um 19:57:

 

Mal ein paar Zahlen, die bestimmt noch alle auswendig wissen... confused


1,6 mm Profiltiefe müssen die Reifen mindestens aufweisen (empfohlen 3 mm)

3 m Mindestabstand von einer Sicherheitslinie beim freiwilligen Halten oder Parkieren

5 m Mindestabstand beim freiwilligen Halten vor einem Fussgängerstreifen und beim Halten oder Parkieren bei einer Verzweigung

10 m Mindestabstand beim Parkieren vor oder nach einer Bushaltestelle

14 Tage darf man sich höchstens Zeit lassen, um der MFK Adress- oder Halterwechsel mitzuteilen

20 km/h beträgt die Höchstgeschwindigkeit in Wohnstrassen (zudem haben Fussgänger Vortritt)

23 Jahre alt muss der Beifahrer bei Lernfahrten mindestens sein (und seit min. 3 Jahren den Führerschein haben)

50 m darf die Sicht höchstens betragen, dass man die Nebelschlussleuchten einschalten darf

50 m Mindestabstand beim Aufstellen des Pannendreiecks (Autobahn 100 m)

50 m weit darf das Abblendlicht leuchten (asymmetrisch 75 m)

100 m weit müssen die Scheinwerfer mindestens leuchten

112 ist die europäische Notfalltelefonnummer (funktioniert auch in CH!)

117 ist die Notfallnummer der Polizei

118 ist die Notfallnummer der Feuerwehr

140 ist die Telefonnummer der Pannenhilfe

144 ist der Sanitätsnotruf

1414 ist die Notfallnummer der REGA



Geschrieben von Tomcat am 18.06.2010 um 21:13:

 

Zitat:
Art. 3, Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.


Das mit den Pedalen war mir auch grade neu... rotes Gesicht



Geschrieben von S2k am 18.06.2010 um 21:15:

 

Zitat:
Original von Tomcat
Zitat:
Art. 3, Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.


Das mit den Pedalen war mir auch grade neu... rotes Gesicht


Guter Plan wenns dich auf die Schnauze haut totlach



Geschrieben von Tomcat am 18.06.2010 um 21:16:

 

Mal zur Erinnerung:

Zitat:
Art. 4 VRV - Angemessene Geschwindigkeit

1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

2) Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

3) Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten.

4) Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.

5) Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.



Geschrieben von Admin am 20.06.2010 um 17:04:

 

Thread verschoben wink


PS: Tolle Idee Thomas



Geschrieben von Tomcat am 21.06.2010 um 00:43:

 

Zitat:
Original von Admin
Thread verschoben wink


[attach]1322[/attach]

Fand den unter "Driving Training & Trackdays" ganz passend: "Alles was zur Fahrsicherheit beiträgt und Spass macht"



Geschrieben von Tomcat am 21.06.2010 um 01:16:

 

Zitat:
Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den
Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt
durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt. (Art. 6 Abs. 2 VRV)


Heisst also für Abbieger:



Übrigens:
"Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte." (Art. 1 Abs. 10 VRV)



Geschrieben von S2k am 21.06.2010 um 07:02:

 

Zitat:
Original von Tomcat
Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte." (Art. 1 Abs. 10 VRV)


Off-Topic
Invalidenfahrstühle würde ich noch vor Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette den Vortritt gewähren



Geschrieben von Tomcat am 27.06.2010 um 20:20:

 

Zitat:
Original von S2k
Zitat:
Original von Tomcat
Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte." (Art. 1 Abs. 10 VRV)


Invalidenfahrstühle würde ich noch vor Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette den Vortritt gewähren


Invalidenfahrstühle (Rollstühle mit Antrieb) sind - wie Velos - nicht fahrzeugähnlich, sondern die sind Fahrzeuge.



Geschrieben von Tomcat am 12.07.2010 um 21:50:

 

Und weiter geht's...

Zitat:
Art. 9 VRV - Kreuzen

1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.

2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.


Art. 38 VRV - Steile Strassen und Bergstrassen

1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.

3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.



Geschrieben von Tomcat am 03.08.2010 um 23:40:

 

Nachschub:

Zitat:
Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. (Art. 17 Abs. 1 VRV)

Ob der 'S' mit geschlossenem Verdeck ein "Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten" ist? confused



Zitat:
Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt. (Art. 17 Abs. 2 VRV)

Schritttempo, wo doch der Rückwärtsgang bis 78 km/h reicht... Zunge raus



Und damit das auch wieder mal festgehalten wurde:
Zitat:
Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen (Art. 17 Abs. 5 VRV)

aber:
Zitat:
dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.



Geschrieben von Tomcat am 14.08.2010 um 12:57:

 

Zitat:
Art. 29 VRV Warnsignale

1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert [...]

2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.


Hupen "vor unübersichtlichen, engen Kurven"? Haben wir das gelernt?? confused



Geschrieben von S2k am 14.08.2010 um 16:29:

 

Zitat:
Original von Tomcat
Hupen "vor unübersichtlichen, engen Kurven"? Haben wir das gelernt?? confused


Da sag ich nur "Stilfser Joch" totlach



Geschrieben von Tomcat am 12.09.2010 um 18:57:

 

[attach]1430[/attach]

Zitat:
Art. 33 VRV - Vermeiden von Lärm

Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und
Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind
vor allem:

a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen
und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;

b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;

c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;

d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;

e. zu schnelles Fahren, namentlich [...] beim Befahren von Kurven und Steigungen;

g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;

h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im
Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.


b. + e. rotes Gesicht



Geschrieben von Tomcat am 12.09.2010 um 19:52:

 

Zitat:
Art. 36 VRV - Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen

3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge
nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen
halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.


ACHTUNG: Im Stau über den Pannenstreifen zur nächsten Ausfahrt rollen ist eine mindestens mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln, führt also zu einem Ausweisentzug! So hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, insbesondere im Waadtland wegen des Staus beim Umbau des Glion-Tunnels. Offenbar hatte damals sogar ein Radiosender die Falschmeldung verbreitet, die Polizei werde ein Auge zudrücken... mad

Beobachter-Bericht dazu: "Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."



Geschrieben von Tomcat am 12.09.2010 um 19:55:

 

Und mal noch ein interessanter Link: wink

"Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."



Geschrieben von S2k am 12.09.2010 um 20:05:

 

Zitat:
Original von Tomcat
Und mal noch ein interessanter Link: wink

"Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt."





Zitat:
Auch wenn ich mit einer Freisprechanlage telefoniere, kann ich bestraft werden.
Richtig. Zwar ist nur das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung strafbar - und zwar mit einer Busse von 100 Franken. Daraus ergibt sich aber kein Freibrief für das Telefonieren am Steuer mit einer Freisprechanlage. Kann die Polizei etwa aufgrund Ihrer Fahrweise feststellen, dass Sie wegen eines Telefongesprächs nicht bei der Sache - nämlich dem Fahren - sind, droht eine Busse wegen Unaufmerksamkeit am Steuer.


Dann sollte das Sprechen mit dem Beifahrer sofort auch verboten werden Dämlich


Burning Board 2.3.6.pl2, entwickelt von WoltLab GmbH